IDO Verband unterliegt gegenüber Kleinunternehmerin vor dem LG Bonn – 11 O 44/19 wegen Rechtsmissbrauchs

Der IDO Verband aus Leverkusen musste kürzlich erneut eine empfindliche Niederlage vor dem LG Bonn – 11 O 44/19 – hinnehmen. Am 29.09.2020 wies das Landgericht Bonn – 11 O 44/19 – eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig ab. Im Wesentlichen sah das Gericht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne eines vorwiegenden Gebührenerzielungsinteresses bzw. Gebührenbelastungsinteresses des IDO Verbandes nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für gegeben, da gegenüber Kleinstunternehmern mit einer gewissen Regelmäßigkeit – so auch im zu entscheidenden Fall – vom IDO Verband verhältnismäßig hohe Streitwerte angesetzt wurden. Da von der Höhe des Streitwertes die Anwalts- und Gerichtskosten abhängig sind, sei das damit einhergehende entsprechend hohe Kostenrisiko für die Inanspruchgenommenen geeignet, Kleingewerbetreibende von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten. Das Urteil des LG Bonn vom 29.09.2020 – 11 O 44/19 – finden Sie im Volltext hier: