Terminsvertretung am Amtsgericht Kreuzberg auch im Familienrecht und Ehescheidungen

Die Terminsvertretung am Amtsgericht Kreuzberg bietet eine effiziente Lösung für Rechtsanwälte und ihre Mandanten, insbesondere bei gerichtlichen Terminen, die weiter entfernt stattfinden. Wenn es um Familienrecht und Ehescheidungen geht, kann Rechtsanwalt von der Heyden Ihre Interessen vor Ort vertreten und Sie umfassend unterstützen. Hier geben wir Ihnen gibt Ihnen einen Einblick in die Bedeutung der Terminsvertretung, die Gebührenregelungen gemäß RVG und hilfreiche Informationen zu aktuellen Terminen am Amtsgericht und Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg.

  1. Was ist eine Terminsvertretung?
    Bei einer Terminsvertretung beauftragt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter, für ihn einen gerichtlichen Termin vor Ort wahrzunehmen. Der Terminsvertreter tritt als Vertretung des Prozessbevollmächtigten oder einer betroffenen Partei auf.
  2. Terminsvertretung im Familienrecht und bei Ehescheidungen:
    Im Kontext des Familienrechts und bei Ehescheidungen ist es besonders wichtig, qualifizierte Vertretung vor Gericht zu haben. Rechtsanwalt von der Heyden verfügt über umfassende Expertise in diesen Bereichen und kann Sie effektiv unterstützen. Er nimmt für Sie Termine am Amtsgericht Kreuzberg wahr und setzt sich kompetent für Ihre Belange ein.
  3. Gebührenregelungen gemäß RVG oder nach Vereinbarung
    Die Gebühren für die Terminsvertretung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn der Mandant den Terminsvertreter beauftragt, gelten bestimmte Gebührensätze gemäß RVG, die eine 1,2-fache Terminsgebühr sowie die Hälfte der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten vorsehen. Es kann auch eine Einigungsgebühr anfallen. Bei einer Beauftragung durch den Prozessbevollmächtigten können die Gebühren nach einer internen Vereinbarung zwischen Terminsvertreter und Hauptbevollmächtigtem festgelegt werden. Oft gilt dabei der Grundsatz der Gebührenteilung, es kann aber auch – gerade bei einfach gelagerten Ehescheidungen – ein günstiges Pauschalhonorar vereinbart werden.