Der IDO Verband aus Leverkusen ist erneut vor dem Oberlandesgericht Köln in einem Berufungsverfahren gescheitert. Das Oberlandesgericht Köln verwarf am 01.02.2021 – 6 W 5/21 – die Berufung des IDO Verbandes gegen das Urteil des LG Bonn am 29.09.2020 – 11 O 44/19 – als unzulässig, weil die Berufungssumme von 600, – Euro nicht erreicht war.
Zuvor hatte das LG Bonn am 29.09.2020 unter dem Aktenzeichen 11 O 44/19 eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes gegen eine Kleinunternehmerin, die auch Petentin der erfolgreichen Petition 77180 zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs war, nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Im Wesentlichen hatte das Landgericht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne eines vorwiegenden Gebührenerzielungsinteresses bzw. Gebührenbelastungsinteresses des IDO Verbandes nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für gegeben gesehen, da IDO gegenüber Kleinstunternehmern mit einer gewissen Regelmäßigkeit – so auch im zu entscheidenden Fall – verhältnismäßig hohe Streitwerte ansetzte. Das Landgericht Bonn setzte in diesem Einzelfall den Streitwert für das Verfahren auf 500, – Euro fest. Wir hatten hier darüber berichtet. Das OLG Köln beanstandete die Festsetzung dieses Streitwertes nicht und verwarf die Berufung als unzulässig. Den Volltext dieses Beschlusses finden Sie nachfolgend: