Der Geschäftsführer hat eine wichtige Position innerhalb der Gesellschaft. Während seiner Tätigkeit erlangt er einen umfassenden Einblick in die Gesellschaft und gewinnt Kenntnisse über ihre Geschäftsabläufe und Strategien. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass der Geschäftsführer diese speziellen Kenntnisse nicht an andere Unternehmen weitergibt und Kunden abwirbt, um der Gesellschaft zu schaden. Dieses Wettbewerbsverbot folgt aus der Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft und kann nur durch einen Gesellschafterbeschluss aufgehoben oder modifiziert werden. Es endet, wenn der Geschäftsführer das Unternehmen verlässt. Da die Gesellschaft verhindern möchte, dass der Geschäftsführer sein erworbenes Wissen weitergibt und Kunden abwirbt, wird oftmals schon bei Anstellung des Geschäftsführers ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart.
I. Rechtsnatur des Vertrages
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag, sodass die §§ 74 ff. HGB, welche am arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientiert sind, keine Anwendung finden. Insbesondere ist der Grundsatz der bezahlten Karenz nach § 74 Abs. 2 HGB nicht anwendbar.
II. Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten im Geschäftsführervertrag
Das Wettbewerbsverbot muss verhältnismäßig sein. Konkret bedeutet das, dass die Interessen der Gesellschaft und das Recht des Geschäftsführers auf Berufsausübung abzuwägen sind. Deshalb ist das nachträgliche Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Beispielsweise liegt es im Interesse der Gesellschaft, dass der ehemalige Geschäftsführer ihr nach seinem Ausscheiden nicht schadet, indem er Kunden abwirbt und sein Wissen über die Gesellschaft zu ihren Ungunsten anwendet.
Ob eine Karenzentschädigung erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang das Wettbewerbsverbot aufgestellt wurde. Geht es nur um den Mandanten- und Kundenschutz, ist keine Karenzentschädigung erforderlich, da der Geschäftsführer dadurch in seiner Berufsausübung nicht wesentlich eingeschränkt ist und ihm trotz dieser Regelung viele Betätigungsmöglichkeiten offenstehen. Eine Karenzentschädigung ist erst erforderlich, wenn das Wettbewerbsverbot über eine Mandanten- und Kundenschutzklausel hinausgeht, weil dem Geschäftsführer die Berufsausübung dadurch erschwert wird. Insbesondere betroffen sind Fremd-Geschäftsführer, die über branchenspezifisches Wissen verfügen und in ihrem Beruf unbillig benachteiligt wären, wenn es keinen angemessenen finanziellen Ausgleich gäbe.
Das nachträgliche Wettbewerbsverbot ist damit unter Umständen nur zulässig, wenn eine sog. Karenzentschädigung gezahlt wird. Da die §§ 74 ff. HGB keine Anwendung finden, muss die Karenzentschädigung nicht zwingend mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen. Allerdings gilt: Je mehr die 50%-Grenze unterschritten wird, desto höher ist das Risiko, dass das Wettbewerbsverbot mangels ausreichender Karenzentschädigung unwirksam ist. In der Praxis bleibt es daher häufig bei der 50%-Grenze. Will sich die Gesellschaft besonders absichern, kann auch ein besonders weitreichendes nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, bei dem die Karenzentschädigung über die 50%-Grenze hinausgeht.