Die Benutzung fremder Marken im Rahmen von Werbung, Google-Ads und Suchtext

Marken sind Kennzeichen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht an den Kennzeichen (§ 14 Abs. 1 MarkenG). Das bedeutet, dass der Markeninhaber über die Verwendung seiner Marke in bestimmten Umfang entscheiden und ggf. Dritten verbieten kann, die Marke ohne seine Zustimmung zu nutzen. Schließlich wäre ein freier Leistungswettbewerb nicht möglich, wenn jeder gleiche oder verwechslungsfähige Kennzeichen verwenden dürfte. Andererseits wäre der freie Leistungswettbewerb jedoch stark eingeschränkt, wenn die Unternehmen jedes Mal die Zustimmung des Markeninhabers erfragen müssten.

Grundsätzlich darf der Markeninhaber einem Dritten aber nicht verbieten, seine Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die er unter der Marke oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht hat. Der sog. Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 MarkenG) soll das Markenrecht angemessen begrenzen, indem der Markenrechtsinhaber nur über das erstmalige Inverkehrbringen, nicht jedoch weitere Vertriebswege kontrollieren darf.

Es ist jedoch nicht immer eindeutig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Markenrechtsverletzung vorliegt. So stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die eigene Internetseite mit einer fremden Marke beworben werden darf oder ob durch Google Ads-Anzeigen und Suchtexte Markenrechte Dritter verletzt werden.

I. Die eigene Internetseite mit fremden Marken bewerben

Wenn ein Unternehmen Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens online anbietet, ist eine Markennennung unerlässlich, weil der Kunde wissen möchte, von welcher Marke die Produkte stammen. Schon deshalb kann der Markeninhaber dem Unternehmen nicht per se verbieten die Marke zu nutzen. Dies ist auch unrealistisch, da die Waren und Dienstleistungen in der Regel von einer Vielzahl an Unternehmen online angeboten werden. Die Unternehmen müssten auf die Zustimmung des Markeninhabers ggf. lange warten und der Markeninhaber ggf. massenhaft Entscheidungen treffen. Die Markennennung ist aber nur erlaubt, wenn sie markenmäßig erfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt dies davon ab, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche benutzt werden oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. 2. 1999 – Rs. C-63/97).

Der Erschöpfungsgrundsatz (s.o.) gilt nicht uneingeschränkt. Nach § 24 Abs. 2 MarkenG greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht ein, wenn der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Das trifft jedenfalls nicht auf Produkte zu, die in der vom Markeninhaber überlassen Form vertrieben werden (BGH, Urteil vom 15. 2. 2007 – I ZR 63/04).

II. Google Ads

Bei dem Google Ads Werbeprogramm können Webanzeigen erstellt werden, die bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter über oder neben der Trefferliste wiedergegeben werden und sich als „Anzeigen“ gekennzeichnet von den nicht kommerziellen Ergebnissen unterscheiden lassen.

Eine Markenrechtsverletzung wird angenommen, wenn der als Marke geschützte Suchbegriff, der von einem anderen Unternehmen ohne Zustimmung genutzt wird, für den Suchenden als Anzeige gekennzeichnet sichtbar wird. Auch hier gilt der Erschöpfungsgrundsatz. Konkret bedeutet das, dass Originalware, die in der vom Markeninhaber überlassenen Form vertrieben wird, mit der Marke beworben werden darf.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es darauf an, ob ein „angemessen aufmerksamer Internetnutzer“ erkennen kann, von wem die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen (EuGH GRUR 2010, 641). Der BGH hat dieses Kriterium dahingehend weiter ausgeführt, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn durch die Anzeige der Eindruck entsteht, es bestünde eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Dritten und dem Markenrechtsinhaber.

III. Marke im Suchtext

IV. Anspruch auf Unterlassung der Markennutzung

Wird das ausschließliche Recht des Inhabers einer Marke verletzt, kann er gegen den Dritten einen Anspruch auf Unterlassung der Markennutzung und einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

1. Unterlassungsanspruch

a) § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG: Verletzungsunterlassungsanspruch

Nach § 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG kann der Markeninhaber einen Dritten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Es muss sich um eine Markenrechtsverletzung iSd. § 14 Abs. 2-4 MarkenG handeln. Wiederholungsgefahr bedeutet, dass eine ernsthafte und greifbare Möglichkeit bestehen muss, dass die konkrete Handlung zukünftig in gleicher Form erneut begangen wird.

b) § 14 Abs. 5 S. 2 MarkenG: Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Bei Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr besteht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Markeninhabers. Es muss eine Zuwiderhandlung iSd. § 14 Abs. 2-4 MarkenG drohen. Die Erstbegehungsgefahr muss sich aus den objektiven Umständen ergeben; vage Vermutungen reichen nicht.

2. Schadensersatzanspruch

Wer die Verletzungshandlung iSd. § 14 Abs. 2-4 MarkenG vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet (§ 14 Abs. 5 S. 1 MarkenG).