Mit Urteil vom 20.01.2022 hat das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 3 O 17493/20 entschieden, dass die Remote-Einbindung von Google Fonts gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit einer großen Menge von verschiedenen Schriftarten, welches von Google zur freien Nutzung ohne Lizenzgebühren bereitgestellt wird. Die Nutzer können entscheiden, ob sie sich die Schriftarten auf ihre Server herunterladen und auf ihre eigenen Websites hochladen (lokale Nutzung) oder ob sie die Schriftarten auf den eigenen Websites nutzen, ohne diese zuvor auf ihre eigenen Server hochzuladen (Remote-Einbindung). Bei der zweiten Option werden die Schriftarten automatisch von Google-Servern geladen und die IP-Adressen der Website-Besucher an Google weitergeleitet. Anhand der IP-Adressen lassen sich die Standorte der Website-Besucher ohne deren Zustimmung bestimmen. Dabei wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht beinhaltet, über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, verletzt. Bei der ersten Option liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, weil die Verbindung zum Google-Server durch die lokale Nutzung getrennt wird.
Das Urteil vom LG München bildet die Grundlage für eine Vielzahl an Abmahnungen, die gegenwärtig viele Website-Betreiber betreffen. Einige Kanzleien gehen massenweise gegen Persönlichkeitsrechtsverstöße vor. Es werden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht und zum Teil Auskunft, Löschung und Anwaltsgebühren gefordert. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, kann zum Beispiel anhand des Vorwurfes oder der Höhe des Streitwerts ermittelt werden. Wenn keine konkreten Angaben zum pflichtwidrigen Verhalten unter Nennung von Datum, Ort und Zeit vorliegen, kann der Eindruck entstehen, dass der Abmahnende sich mit möglichst wenig Aufwand an möglichst viele Menschen richten will. Dass die Abmahnung wegen Google Fonts gegen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verstoßen kann, hat das LG Baden-Baden im Beschluss vom 11.10.2022 unter dem Aktenzeichen 3 O 277/22 bestätigt.
Falls Sie Google Fonts benutzen, sollten Sie prüfen, ob die Nutzung lokal oder durch Remote-Einbindung erfolgt. Auf https://sicher3.de/google-fonts-checker/ können Sie kostenlos prüfen lassen, ob sich auf Ihrer Website von Google-Servern nachgeladene Schriftarten finden lassen. Auf sicherste Weise verwenden Sie Google Fonts, wenn Sie die Schriftarten auf Ihre Server herunterladen und auf ihre eigenen Websites hochladen (lokale Nutzung). Bevor Sie in Erwägung ziehen, der Abmahnung Folge zu leisten, empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Betracht zu ziehen.