Nutzungsentschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Wohnung durch den Mieter (§ 546a Abs. 1 BGB)
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache dem Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB). Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, stehen dem Vermieter Ansprüche zu, nämlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete