Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entscheidet: Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten besteht auch bei formell unwirksamer Kündigung, wenn materiellrechtlich kein Kündigungsgrund besteht
hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter dem Az. 20 C 25 / 20 entschieden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung jedenfalls dann zusteht, wenn die Kündigung auch materiellrechtlich nicht begründet war.