Sie haben ein Schreiben oder eine Zahlungsaufforderung der ETI Experts GmbH wegen einer Forderung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten?
Die Rechtsanwaltskanzlei von der Heyden vertritt Unternehmen und Gewerbetreibende bei der Abwehr entsprechender Forderungen. Wird eine Forderung der Suchmaschinen Service GmbH durch die ETI Experts GmbH geltend gemacht, sollte zunächst geprüft werden, ob und auf welcher Grundlage überhaupt ein wirksamer Zahlungsanspruch besteht.
Rechtsanwalt Christian von der Heyden verfügt über konkrete Prozesserfahrung mit Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH. In einem vor dem Landgericht Berlin II geführten Verfahren wurde eine gegen den Mandanten erhobene Zahlungsforderung der Suchmaschinen Service GmbH vollständig abgewiesen.
Lassen Sie die Forderung prüfen, bevor Sie zahlen.
ETI Experts GmbH fordert Zahlung – was jetzt?
Ein Inkassoschreiben bedeutet nicht, dass die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Entscheidend ist zunächst, ob der zugrunde liegende Anspruch der Suchmaschinen Service GmbH tatsächlich besteht.
Dabei kann insbesondere zu prüfen sein, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, welchen Inhalt eine behauptete telefonische Vereinbarung hatte und ob die geltend gemachte Forderung der Höhe nach nachvollziehbar ist. Wird zum Nachweis des Vertragsschlusses auf eine Gesprächsaufzeichnung verwiesen, kann auch deren Inhalt und Aussagekraft für die rechtliche Bewertung von Bedeutung sein.
Zahlen Sie daher nicht allein deshalb, weil sich nun ein Inkassounternehmen an Sie wendet. Lassen Sie zunächst die zugrunde liegende Forderung prüfen.
ETI Experts GmbH und Suchmaschinen Service GmbH – worum geht es?
Die ETI Experts GmbH tritt in entsprechenden Fällen mit Zahlungsaufforderungen bzw. im Zusammenhang mit der Beitreibung von Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH auf. Für den Empfänger eines solchen Schreibens ist jedoch entscheidend: Durch die Einschaltung eines weiteren Unternehmens wird die zugrunde liegende Forderung nicht automatisch berechtigt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung bleibt vielmehr das behauptete Vertragsverhältnis mit der Suchmaschinen Service GmbH. Es ist daher insbesondere zu prüfen, wie der behauptete Vertrag zustande gekommen sein soll, welche Leistungen vereinbart worden sein sollen und worauf die konkret verlangte Zahlung gestützt wird.
Auch zusätzlich geltend gemachte Kosten sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Ob neben der Hauptforderung weitere Kosten verlangt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gesprächsaufzeichnung als Vertragsnachweis?
In entsprechenden Fällen kann zum Nachweis eines behaupteten Vertragsschlusses auf eine Aufzeichnung des Telefongesprächs verwiesen werden. Eine solche Aufzeichnung sollte nicht lediglich deshalb als abschließender Beleg für eine Zahlungspflicht behandelt werden, weil sie vorhanden ist. Entscheidend sind ihr konkreter Inhalt, der Gesprächsverlauf und die weiteren Umstände des behaupteten Vertragsschlusses.
Bestehen Zweifel daran, ob die vorgelegte Aufzeichnung das tatsächlich geführte Gespräch vollständig und zutreffend wiedergibt, kann auch dies Gegenstand der rechtlichen Prüfung sein.
So können wir gegen die Forderung vorgehen
Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der Suchmaschinen Service GmbH oder der ETI Experts GmbH prüfen wir zunächst die geltend gemachte Forderung und die vorgelegten Vertragsunterlagen. Dabei wird insbesondere untersucht, ob ein wirksamer Vertragsschluss schlüssig dargelegt und nachweisbar ist und ob die verlangten Beträge auf dieser Grundlage tatsächlich geschuldet sind.
Je nach Sachlage kann die weitere außergerichtliche Vertretung insbesondere die Zurückweisung der Forderung, die Anforderung und Prüfung der behaupteten Vertragsunterlagen sowie die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche umfassen. Wird eine Gesprächsaufzeichnung als Vertragsnachweis angeführt, kann auch deren Inhalt und Aussagekraft in die Prüfung einbezogen werden.
Wird die Forderung trotz außergerichtlicher Zurückweisung weiterverfolgt oder gerichtlich geltend gemacht, übernehmen wir auf Wunsch auch die weitere Vertretung.
Sie haben bereits eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung erhalten?
Übersenden Sie uns das Schreiben der Suchmaschinen Service GmbH bzw. der ETI Experts GmbH und – soweit vorhanden – weitere Unterlagen zum behaupteten Vertrag. Wir können dann zunächst prüfen, welche rechtlichen Schritte in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen.
Häufige Fragen zur Suchmaschinen Service GmbH und ETI Experts GmbH
Muss ich eine Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH bezahlen?
Ob eine Zahlungsforderung berechtigt ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Allein der Zugang einer Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung bedeutet nicht, dass die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht.
Entscheidend ist insbesondere, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, welchen Inhalt dieser haben soll und ob der behauptete Vertragsschluss im Streitfall nachgewiesen werden kann. Vor einer Zahlung kann es daher sinnvoll sein, die Forderung und die zugrunde liegenden Vertragsunterlagen rechtlich prüfen zu lassen.
Was tun bei einer Inkassoforderung der ETI Experts GmbH?
Macht die ETI Experts GmbH eine Forderung der Suchmaschinen Service GmbH geltend, sollte zunächst geprüft werden, auf welchen konkreten Vertrag und welche Unterlagen die Forderung gestützt wird.
Insbesondere sollte geklärt werden, ob ein wirksamer Vertragsschluss nachweisbar ist, welche Leistungen vereinbart worden sein sollen und wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetzt. Auch zusätzliche Inkasso- oder Rechtsverfolgungskosten sind gesondert zu prüfen.
Eine ungeprüfte Zahlung oder Anerkennung der Forderung ist daher nicht zwingend geboten. Bei Zweifeln kann die Forderung zunächst rechtlich geprüft und gegebenenfalls gegenüber der ETI Experts GmbH zurückgewiesen werden.
Ist ein telefonisch geschlossener Vertrag wirksam?
Verträge können grundsätzlich auch telefonisch wirksam geschlossen werden. Entscheidend ist jedoch, ob im konkreten Gespräch tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile abgegeben wurden und die handelnden Personen zum Vertragsschluss berechtigt waren.
Wird eine Gesprächsaufzeichnung als Beleg für den behaupteten Vertragsschluss vorgelegt, kommt es auf deren konkreten Inhalt an. Aus dem bloßen Vorhandensein einer Aufnahme folgt noch nicht, dass der später geltend gemachte Vertrag mit dem behaupteten Inhalt und der verlangten Vergütung tatsächlich zustande gekommen ist.
Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Gesprächsaufzeichnung habe?
Bestehen Zweifel daran, ob eine vorgelegte Gesprächsaufzeichnung das tatsächlich geführte Gespräch vollständig und unverändert wiedergibt, sollte dies konkret geprüft werden. Von Bedeutung können dabei insbesondere der Gesprächsverlauf, erkennbare Unterbrechungen, der Zusammenhang einzelner Erklärungen sowie weitere Unterlagen und die Korrespondenz zum behaupteten Vertragsschluss sein.
Die Aufnahme sollte daher nicht isoliert betrachtet werden. Je nach Sachverhalt können außerdem Auskunfts- und Informationsansprüche in Betracht kommen, um die Grundlagen der behaupteten Forderung näher zu überprüfen.
Ich habe der Forderung bereits widersprochen – was passiert jetzt?
Ein bereits erklärter Widerspruch beendet die Auseinandersetzung nicht zwingend. Gehen anschließend weitere Zahlungsaufforderungen oder Inkassoschreiben ein, sollte geprüft werden, ob und wie auf diese reagiert werden sollte.
Für die weitere rechtliche Bewertung ist auch die bisherige Korrespondenz wichtig. Übersenden Sie daher neben der aktuellen Zahlungsaufforderung auch Ihren bisherigen Widerspruch und etwaige Antworten der Suchmaschinen Service GmbH oder der ETI Experts GmbH.
Was ist, wenn ich bereits bezahlt habe?
Auch nach einer bereits erfolgten Zahlung kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen gezahlte Beträge zurückverlangt werden können, hängt insbesondere davon ab, ob für die Zahlung ein wirksamer Rechtsgrund bestand und welche Einwendungen im konkreten Fall bestehen.
Eine bereits erfolgte Zahlung sollte deshalb bei der Prüfung des Sachverhalts von Anfang an mitgeteilt und durch entsprechende Zahlungsnachweise dokumentiert werden.
Prozesserfahrung mit Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH
Die Rechtsanwaltskanzlei von der Heyden verfügt über konkrete gerichtliche Erfahrung mit Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH.
In dem vor dem Landgericht Berlin II zum Az. 36 O 153/23 geführten Verfahren machte die Suchmaschinen Service GmbH im Wege der Widerklage eine Zahlungsforderung in Höhe von 5.950,00 Euro geltend. Das Landgericht wies diese Zahlungsforderung ab.
Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Sie zeigt jedoch, dass es sich lohnen kann, den behaupteten Vertragsschluss und die daraus hergeleitete Zahlungsforderung im Einzelnen zu überprüfen.
Urteil gegen die Suchmaschinen Service GmbH
Das Urteil und weitere Informationen zu dem Verfahren können Sie hier nachlesen:
→ Urteil gegen die Suchmaschinen Service GmbH – LG Berlin II, 36 O 153/23
Sie haben noch kein Inkassoschreiben, sondern zunächst eine Rechnung oder Mahnung erhalten? Weitere Informationen finden Sie unter Suchmaschinen Service GmbH – Rechnung erhalten?
Inkassoforderung der ETI Experts GmbH prüfen lassen
Sie haben wegen einer Forderung der Suchmaschinen Service GmbH eine Zahlungsaufforderung der ETI Experts GmbH erhalten? Übersenden Sie der Kanzlei das Schreiben sowie die vorhandenen Unterlagen zum behaupteten Vertrag.
Die Forderung kann zunächst rechtlich geprüft werden. Soweit rechtliche Einwendungen bestehen, kann die Kanzlei anschließend die weitere außergerichtliche Korrespondenz übernehmen und Sie erforderlichenfalls auch gerichtlich vertreten.
Lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos und unverbindlich vorprüfen.
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