Sie haben eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten? Häufig geht es um einen telefonisch angebahnten Vertrag über Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung und Forderungen von mehreren tausend Euro. Nicht selten wird zum Nachweis des behaupteten Vertragsschlusses auf eine Gesprächsaufzeichnung verwiesen.
Rechtsanwalt Christian von der Heyden vertritt Unternehmen und Gewerbetreibende bei der Abwehr solcher Forderungen. Die Kanzlei verfügt dabei über konkrete Prozesserfahrung mit der Suchmaschinen Service GmbH: In einem vor dem Landgericht Berlin II geführten Verfahren wurde die gegen den Mandanten erhobene Zahlungsforderung der Suchmaschinen Service GmbH vollständig abgewiesen.
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Bundesweite Vertretung · Direkter Kontakt zum Rechtsanwalt · Prozesserfahrung gegen die Suchmaschinen Service GmbH
Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten – was jetzt?
Wenn Sie eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten haben, sollten Sie die Forderung zunächst rechtlich prüfen lassen. Ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und ob die geltend gemachte Forderung besteht, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Bewahren Sie insbesondere Rechnungen, Mahnungen, E-Mails und sonstige Korrespondenz auf. Wurde Ihnen eine Gesprächsaufzeichnung als Nachweis eines telefonischen Vertragsschlusses übersandt, sollte auch diese in die Prüfung einbezogen werden.
Haben Sie der Forderung bereits widersprochen, angefochten oder die Suchmaschinen Service GmbH zur Auskunft aufgefordert, übersenden Sie auch diese Korrespondenz. Gleiches gilt, wenn inzwischen ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde.
Noch nicht zahlen, bevor die Forderung geprüft wurde
Allein der Zugang einer Rechnung oder Mahnung bedeutet nicht, dass die darin geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Umgekehrt sollte eine Forderung auch nicht ohne Prüfung ignoriert werden. Entscheidend ist, welche Erklärungen tatsächlich abgegeben wurden, wie der behauptete Vertragsschluss zustande gekommen sein soll und welche Unterlagen und Nachweise hierfür vorliegen.
Telefonischer Vertrag mit der Suchmaschinen Service GmbH
In den von der Kanzlei bearbeiteten Fällen spielt häufig ein Telefongespräch eine zentrale Rolle. Dabei kann streitig sein, ob und mit welchem Inhalt überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Telefongespräch stattgefunden hat oder eine Gesprächsaufzeichnung existiert.
Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Erklärungen tatsächlich abgegeben wurden, welcher Leistungsumfang und welche Vergütung vereinbart worden sein sollen und ob die handelnde Person zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages berechtigt war.
Gesprächsaufzeichnung als Vertragsnachweis
Wird eine Ton- oder Gesprächsaufzeichnung als Nachweis für den behaupteten Vertragsschluss vorgelegt, sollte diese nicht isoliert betrachtet werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Aufnahme das Gespräch vollständig und authentisch wiedergibt, wie sie zustande gekommen ist und ob ihr Inhalt den geltend gemachten Vertrag und die konkrete Forderung tatsächlich trägt.
Auch die Umstände vor und nach der aufgezeichneten Gesprächssequenz können für die rechtliche Bewertung von Bedeutung sein.
Mahnung oder Inkassoforderung erhalten?
Auch wenn nach einem Widerspruch weitere Zahlungsaufforderungen oder Schreiben eines Inkassodienstleisters eingehen, sollte die geltend gemachte Forderung weiterhin anhand des behaupteten Vertragsschlusses und der vorliegenden Unterlagen geprüft werden.
Die Einschaltung eines Inkassounternehmens ändert für sich genommen nichts daran, dass die zugrunde liegende Hauptforderung bestehen und durchsetzbar sein muss. Das gilt ebenso für zusätzlich geltend gemachte Inkasso-, Verzugs- oder sonstige Nebenforderungen.
Inkassoschreiben von ETI Experts GmbH
In diesem Zusammenhang können auch Zahlungsaufforderungen der ETI Experts GmbH auftreten. Liegt Ihnen ein entsprechendes Schreiben vor, kann die zugrunde liegende Forderung der Suchmaschinen Service GmbH einschließlich der geltend gemachten Nebenforderungen anwaltlich geprüft und gegenüber dem Inkassodienstleister zurückgewiesen werden, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bereits geführte Korrespondenz, insbesondere ein Widerspruch oder eine Anfechtung, sollte bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Sie können Rechnung, Mahnung, Inkassoschreiben und vorhandene Korrespondenz unmittelbar zur Prüfung übersenden.
Erfahrung aus einem Verfahren gegen die Suchmaschinen Service GmbH
Die Kanzlei von der Heyden hat bereits gerichtlich gegen die Suchmaschinen Service GmbH vor dem Landgericht Berlin II vertreten.
In dem Verfahren LG Berlin II, Az. 36 O 153/23, machte die Suchmaschinen Service GmbH im Wege der Widerklage eine Zahlungsforderung in Höhe von 5.950,00 Euro geltend. Das Landgericht wies diese Zahlungsforderung ab.
Die Entscheidung zeigt zugleich, warum eine individuelle Prüfung wichtig ist: Maßgeblich sind der konkrete Ablauf des behaupteten Vertragsschlusses, die abgegebenen Erklärungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Urteil des Landgerichts Berlin II
Das Urteil und weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie hier:
→ Urteil gegen die Suchmaschinen Service GmbH – LG Berlin II, 36 O 153/23
Weitere Informationen zur rechtlichen Einordnung und zur Abwehr von Forderungen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zur Suchmaschinen Service GmbH.
So unterstützt Sie die Kanzlei von der Heyden
Wenn Sie eine Forderung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten haben, können Sie die Unterlagen zur rechtlichen Prüfung an die Kanzlei übermitteln. Die weitere Vorgehensweise richtet sich nach dem konkreten Stand Ihres Falls – vom ersten Rechnungsschreiben bis zu einer bereits erfolgten Inkassotätigkeit.
1. Unterlagen übersenden
Übersenden Sie die Rechnung oder Mahnung sowie vorhandene E-Mails, Inkassoschreiben und sonstige Korrespondenz.
2. Forderung rechtlich prüfen
Geprüft werden insbesondere der behauptete Vertragsschluss, die vorliegenden Vertragsunterlagen und – soweit vorhanden – eine Gesprächsaufzeichnung sowie mögliche Einwendungen gegen die Forderung.
3. Forderung außergerichtlich abwehren
Bestehen rechtliche Einwendungen, kann die weitere Korrespondenz mit der Suchmaschinen Service GmbH oder einem eingeschalteten Inkassodienstleister durch die Kanzlei übernommen werden.
4. Gerichtliche Vertretung
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, kann die Vertretung grundsätzlich bundesweit erfolgen. Die Kanzlei verfügt bereits über Prozesserfahrung in einem Verfahren gegen die Suchmaschinen Service GmbH.
Bereits Post von der ETI Experts GmbH erhalten?
Wird die Forderung der Suchmaschinen Service GmbH inzwischen durch die ETI Experts GmbH geltend gemacht, finden Sie hierzu weitere Informationen auf unserer speziellen Seite zur Inkassoforderung der ETI Experts GmbH.
Rechnung oder Mahnung einfach zusammen mit Ihren Kontaktdaten per E-Mail übersenden.
Häufige Fragen zur Suchmaschinen Service GmbH
Muss ich eine Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH bezahlen?
Ob eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich nicht allein anhand der Rechnung beantworten. Entscheidend ist insbesondere, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, welchen Inhalt dieser hat und ob die konkret geltend gemachte Forderung daraus folgt. Vor einer Zahlung kann daher eine Prüfung der Umstände des Vertragsschlusses und der vorhandenen Unterlagen sinnvoll sein.
Kann ein Vertrag am Telefon wirksam geschlossen werden?
Grundsätzlich können Verträge auch telefonisch geschlossen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Telefongespräch automatisch zu einem wirksamen Vertrag mit dem später behaupteten Inhalt führt. Entscheidend ist, welche Erklärungen konkret abgegeben wurden und ob sich die Parteien insbesondere über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben.
Was bedeutet eine Gesprächsaufzeichnung als Vertragsnachweis?
Eine Gesprächsaufzeichnung kann für die Beurteilung des behaupteten Vertragsschlusses relevant sein. Entscheidend ist jedoch ihr konkreter Inhalt. Zu prüfen kann außerdem sein, ob die Aufnahme das maßgebliche Gespräch vollständig und authentisch wiedergibt und in welchem Zusammenhang die aufgezeichneten Erklärungen abgegeben wurden.
Was tun bei einer Mahnung oder einem Inkassoschreiben?
Eine Mahnung oder die Einschaltung eines Inkassodienstleisters bedeutet für sich genommen nicht, dass die zugrunde liegende Forderung berechtigt ist. Das Schreiben sollte aber auch nicht einfach ignoriert werden. Die Hauptforderung und etwaige zusätzliche Kosten können rechtlich geprüft und gegebenenfalls zurückgewiesen werden.
Vertritt die Kanzlei Mandanten bundesweit?
Ja. Die Kanzlei von der Heyden übernimmt Mandate im Zusammenhang mit Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH grundsätzlich bundesweit. Die Kommunikation und Übersendung der erforderlichen Unterlagen kann digital erfolgen.
Forderung der Suchmaschinen Service GmbH prüfen lassen
Sie haben eine Rechnung, Mahnung oder Inkassoforderung der Suchmaschinen Service GmbH erhalten? Die Kanzlei von der Heyden prüft die geltend gemachte Forderung und übernimmt – soweit rechtlich angezeigt – die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.
Übersenden Sie hierfür die erhaltene Rechnung oder Mahnung sowie vorhandene Korrespondenz. Liegt Ihnen eine Gesprächsaufzeichnung oder ein Inkassoschreiben vor, können Sie auch diese Unterlagen zur Prüfung übermitteln.
Rechtsanwalt Christian von der Heyden · bundesweite Vertretung
